Arbeitsplatz

PDF Drucken E-Mail

Verliere ich meinen Arbeitsplatz oder meinen Ausbildungsplatz, wenn ich einen Einberufungsbescheid erhalte? Wie ist es, wenn ich nach der Ausbildung übernommen werden soll und mir ein Arbeitsplatz zugesagt wurde?

 

Besonders ärgerlich bei der heutigen wirtschaftlichen Lage ist der Eingang eines Einberufungsbescheides, wenn man nach Abschluss der Ausbildung einen Arbeitsplatz angeboten bekommt oder bereits im Arbeitsverhältnis ist. Zwar ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass Betriebe mit über 5 Angestellten bei einem unbefristeten Arbeitvertrag verpflichtet sind, den Arbeitsplatz bis nach Absolvierung des Wehr-/Zivildienstes zu erhalten, die tatsächliche Praxis sieht dabei leider meist anders aus. Es gibt leider keine Möglichkeit "nur" wegen der Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes zurückgestellt zu werden, z.B. bis man sich in der Firma etabliert hat. Dies ist nur eine allgemeine Härte, nicht eine "besondere Härte", wie es das Gesetz vorsieht (§ 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG).

 

Gute Möglichkeiten gibt es, wenn Sie sich noch in der Probezeit befinden oder nur in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Hier gibt es interne Anweisungen beim Kreiswehrersatzamt.

 

Welche Anträge man stellen muss und welche Chancen Sie auch bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag, z.B. mit einer Unabkömmlichkeitsbescheinigung, haben, können Sie kompakt in unserem Wehrrecht-Ratgeber "Ausmusterung, Verweigerung, Wehrrecht" nachlesen.

 

Wichtig ist: Verlieren Sie nicht den Kopf, wenn Sie einen Einberufungsbescheid bekommen und gerade einen Arbeitsplatz bekommen haben. Es gibt immer Möglichkeiten seine Rechte zu wahren!

 

§ 12 WPflG Zurückstellung vom Wehrdienst

[...]
(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen

a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,

2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen

a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung

unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

[...]