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Arbeitsplatz |
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Verliere ich meinen Arbeitsplatz oder meinen Ausbildungsplatz, wenn ich einen Einberufungsbescheid erhalte? Wie ist es, wenn ich nach der Ausbildung übernommen werden soll und mir ein Arbeitsplatz zugesagt wurde?
Besonders ärgerlich bei der heutigen wirtschaftlichen Lage ist der Eingang eines Einberufungsbescheides, wenn man nach Abschluss der Ausbildung einen Arbeitsplatz angeboten bekommt oder bereits im Arbeitsverhältnis ist. Zwar ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass Betriebe mit über 5 Angestellten bei einem unbefristeten Arbeitvertrag verpflichtet sind, den Arbeitsplatz bis nach Absolvierung des Wehr-/Zivildienstes zu erhalten, die tatsächliche Praxis sieht dabei leider meist anders aus. Es gibt leider keine Möglichkeit "nur" wegen der Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes zurückgestellt zu werden, z.B. bis man sich in der Firma etabliert hat. Dies ist nur eine allgemeine Härte, nicht eine "besondere Härte", wie es das Gesetz vorsieht (§ 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG).
Gute Möglichkeiten gibt es, wenn Sie sich noch in der Probezeit befinden oder nur in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Hier gibt es interne Anweisungen beim Kreiswehrersatzamt.
Welche Anträge man stellen muss und welche Chancen Sie auch bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag, z.B. mit einer Unabkömmlichkeitsbescheinigung, haben, können Sie kompakt in unserem Wehrrecht-Ratgeber "Ausmusterung, Verweigerung, Wehrrecht" nachlesen.
Wichtig ist: Verlieren Sie nicht den Kopf, wenn Sie einen Einberufungsbescheid bekommen und gerade einen Arbeitsplatz bekommen haben. Es gibt immer Möglichkeiten seine Rechte zu wahren!
§ 12 WPflG Zurückstellung vom Wehrdienst[...] 1. a) 2. a) unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde. [...]
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