zentrale Dienstvorschrift ZdV 46/1

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Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu der ärztlichen Untersuchung bei Musterung und Diensteintritt von Wehrpflichtigen, Annahme und Einstellung von freiwilligen Bewerbern sowie bei der Entlassung von Soldaten

 

I. Allgemeines

101. Für die ärztlichen Grunduntersuchungen (Musterung und Diensteintritt von Wehrpflichtigen, Annahme und Einstellung von freiwilligen Bewerbern, Entlassung von Soldaten) gelten folgende Bestimmungen:

Bei der Erstuntersuchung im Musterungs- und Annahmeverfahren sowie bei der Entlassungsuntersuchung am Ende des (abschnittsweisen) Grundwehrdienstes und bei Grunduntersuchungen (u.a. Überprüfungsuntersuchung, Einstellungsuntersuchung), bei denen die letzte vollständige ärztliche Untersuchung mehr als 24 Monate zurückliegt, ist stets ein vollständiger Untersuchungsgang, d.h. eine umfassende Erhebung der gesundheitlichen Vorgeschichte und eine komplette ganzkörperliche Untersuchung, durchzuführen.

102. Wenn die letzte vollständige Grunduntersuchung innerhalb der letzten 12 Monate stattgefunden hat, kann die aktuelle Untersuchung auf eine Befragung (San/Bw/0102 Teil A für Musterungs- und Annahmeärzte; Vordruck für Truppenarzt Bw-2069) begrenzt werden.

Ergibt sich aus der Befragung/dem Anlass der Untersuchung (u.a. WDB-Antrag bei Entlassungsuntersuchungen), dass ggf. Gesundheitsziffern neu zu vergeben/bestehende Gesundheitsziffern zu ändern sind, ist die Untersuchung indikationsbezogen zu erweitern, ggf. eine weitere diagnostische Abklärung zu veranlassen.

103. Wenn die letzte vollständige Grunduntersuchung innerhalb der letzten 13-24 Monate durchgeführt wurde, kann die aktuelle Untersuchung grundsätzlich auf folgende unverzichtbare Untersuchungsschritte begrenzt werden:

- Erhebung der Zwischenanamnese,

- Urinscreening,

- Prüfung der Sehschärfe s.c. und ggf. c.c.,

- Audiometrie,

- Auskultation des Herzens,

- Messung von Puls und Blutdruck in Ruhe und nach Belastung,

- Auskultation der Lunge,

- Palpation des Hodens,

- Abklärung der medizinischen Sachverhalte, die Anlass zur Durchführung der Grunduntersuchung gaben.

Über die Ausweitung dieser umfangsbegrenzten Untersuchung (Durchführung weiterer Untersuchungsschritte bis hin zur vollständigen Grunduntersuchung) entscheidet der Arzt im Rahmen seines ärztlichen Ermessens nach Lage des Einzelfalles.

104. Die Dienstfähigkeit mob-einzuplanender/-eingeplanter weiblicher Soldaten wird im Rahmen von Grunduntersuchungen nach dieser ZDv festgestellt.

105. Anamnestische Befragungen und körperliche Untersuchungen sind mit dem erforderlichen Takt und die Beurteilungen mit der notwendigen Objektivität durchzuführen.

Die Anwesenheit von Personen, die nicht mit der ärztlichen Untersuchung in Verbindung stehen, ist nicht zulässig.

106. Dem medizinischen Assistenzpersonal obliegen im Zusammenhang mit Grunduntersuchungen u.a. folgende Tätigkeiten:

- Bereitstellung und Überprüfung des Untersuchungsgerätes;

- Vorbereitung der Gesundheitsunterlagen für die ärztliche Untersuchung;

- Überprüfung bereits vorhandener Gesundheitsunterlagen auf Vollständigkeit;

- Eintragung von ärztlichen Befunden und Gesundheitsziffern nach ärztlichem Diktat;

- Dokumentation der Verwendungsausschlüsse;

- Vorbereitung von Vordrucken (z.B. Befundanforderung, Facharztüberweisung, Einverständniserklärung);

- Terminvereinbarungen für Facharztuntersuchungen;

- Terminüberwachung der Befundeingänge;

- Untersuchung der Sinnesorgane;

- Erhebung der Körpermaße;

- Laboruntersuchungen;

- Kreislaufbelastungstest, einschließlich Blutdruckmessung;

- nach Untersuchungsabschluss Weiterleitung der Personalakte;

- Archivierung von G-Unterlagen.

107. Die Pflicht zur Wahrung von fremden Geheimnissen, die dem Arzt und seinem Assistenzpersonal in Ausübung der ärztlichen Tätigkeit anvertraut oder bekannt geworden sind (ärztliche Schweigepflicht) ist zu beachten.

Das bei den Grunduntersuchungen eingesetzte Assistenzpersonal ist über die Pflicht zur Geheimniswahrung aktenkundig zu belehren. Die Belehrung ist in Abständen von 12 Monaten vom jeweiligen Fachvorgesetzten zu wiederholen. Gleichzeitig ist dieser Personenkreis gemäß Bundesdatenschutzgesetz auf das Datengeheimnis zu verpflichten.

 

II. Musterungs- und Überprüfungsuntersuchung

a) Allgemeines

108. Jeder Wehrpflichtige ist nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes verpflichtet, sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit untersuchen zu lassen (Nr. 101.-103.). Dabei sind solche Untersuchungen vorzunehmen, die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft für die Beurteilung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig, duldungspflichtig und im Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar sind.

109. Die Musterungs- und Überprüfungsuntersuchungen werden grundsätzlich durch hauptamtliche Musterungsärzte - sofern nicht zur Verfügung stehend, durch Vertragsärzte der Bundeswehr -, vorgenommen.

Der ärztliche Fachvorgesetzte in der Wehrbereichsverwaltung legt fest, in welchem Kreiswehrersatzamt seines Zuständigkeitsbereiches die vollständige Untersuchung des Wehrpflichtigen durch einen hauptamtlichen Musterungsarzt erfolgt (Ein-Arzt-System).

Entsprechendes gilt, wenn die Musterungs- und Überprüfungsuntersuchung des Wehrpflichtigen, nach Organen und Organsystemen getrennt, von zwei Ärzten durchgeführt wird (Zwei-Arzt-System).

Im Zwei-Arzt-System ist grundsätzlich dann zu untersuchen, wenn ein Vertragsarzt in Anspruch genommen wird oder neu eingestellte Ärzte in die musterungsärztliche Tätigkeit eingewiesen werden. In diesem Fall schließt der hauptamtliche bzw. unterweisende Arzt die Untersuchung ab und fertigt den Vordruck „Ärztliche Entscheidung/ Verwendungsausweis" (San/Bw/0111) aus. Der ärztliche Fachvorgesetzte in der Wehrbereichsverwaltung legt ggf. fest, ob und inwieweit von der Aufteilung der einzelnen Untersuchungsschritte auf die beiden Ärzte, wie unter Nr. 117. beschrieben, abgewichen werden kann.

Die wöchentlich zu erbringende Untersuchungsquote wird durch einen gesonderten Organisationserlass geregelt.

b) Durchführung

110. Die musterungsärztliche Erstuntersuchung entfällt, wenn und solange der Wehrpflichtige von der Vorstellung zur Musterung gemäß § 2 Abs. l WPflV befreit ist. Sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. l Nr. l WPflV gegeben, ist zu dokumentieren, welche amtlichen Untersuchungsunterlagen vorgelegen haben.

111. Lassen sich aufgrund der bei der Grunduntersuchung erhobenen Befunde der Tauglichkeitsgrad und die Verwendungsfähigkeit nicht zweifelsfrei feststellen, so sind weitere Befunde anzufordern oder zusätzliche Untersuchungen zu veranlassen.

Bei funktionellen Störungen des Gebisses kann der Musterungsarzt nur eine groborientierende Einschätzung, nie aber eine abschließende Beurteilung abgeben. Deshalb ist später im Rahmen der Einstellungsuntersuchung eine Begutachtung durch einen Zahnarzt der Bundeswehr erforderlich. In Zweifelsfällen sollte vor der Einberufung eine zahnärztliche Vorstellung/Vorlage der Behandlungsunterlagen bei einem Leiter Zahnarztgruppe BGZ erfolgen.

112. Zur Befundanforderung oder Überweisung von/an zivile(n) Ärzte(n)/Zahnärzte(n) sind die Vordrucke „Überweisungsschein zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit" (San/Bw/0117) und „Zahnarztüberweisung" (San/Bw/0119) zu verwenden. Die „Kostenübernahmeerklärung" (San/Bw/0218) wird für Ärzte/Zahnärzte und ärztliche/zahnärztliche Einrichtungen genutzt, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

Der Vordruck „Arztüberweisung" (San/Bw/0205) ist nur für die Anforderung von fachärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen in Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr zu verwenden.

Bei Befundanforderungen ist die „Einverständniserklärung" (San/Bw/0226, San/Bw/0120) des Wehrpflichtigen beizufügen. Verweigert der Wehrpflichtige sein Einverständnis, ist er zu einer Untersuchung zu einem Arzt mit entsprechender Gebietsbezeichnung zu überweisen.

113. Ärztliche Untersuchungen, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Wehrpflichtigen verbunden sein können, sowie Operationen, auch dann, wenn sie nicht einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen vorgenommen werden.

114. Folgende Untersuchungen dürfen nur mit Zustimmung des Wehrpflichtigen vorgenommen werden: u.a.

- Lumbaipunktion

- Sternalpunktion

- Endoskopie des Magen-Darmtraktes, der Atemwege und der ableitenden Harnwege

- Biopsie innerer Organe

- Isotopendiagnostik

- Kontrastmitteldarstellungen

- inhalative Provokationstests

- Arthroskopie.

115. Zumutbar sind solche ärztlichen Untersuchungsmethoden, welche bei Durchführung durch fachkundige Ärzte nicht mit Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit

- eine Verschlimmerung bestehender Erkrankungen,

- erhebliche Schmerzen oder

- ein ernsthaftes gesundheitliches Risiko für den Wehrpflichtigen bedeuten.

116. Die schuldhafte Weigerung, sich zumutbaren ärztlichen/fachärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, ist ein Verstoß gegen die in § 3 Abs. l Satz 2 WPflG gesetzlich begründeten Pflichten des Wehrpflichtigen. Sie stellt nach § 45 Abs. l Nr. l Buchstabe c) WPflG eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 45 Abs. 2 WPflG mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Beharrt der Wehrpflichtige auf seiner Weigerung, so hat der die Untersuchung abschließende Arzt das Verhalten des Probanden in der gesundheitlichen Vorgeschichte (San/Bw/0102) zu dokumentieren. Die Beurteilung des Wehrpflichtigen muss aufgrund des Augenscheins (körperliche/geistige Verfassung usw.) und der vorliegenden Akten (persönlicher, schulischer und beruflicher Werdegang) durchgeführt werden. Das Ergebnis wird in die Gesundheitsunterlagen (G-Karte, San/Bw/0102, San/Bw/0111) eingetragen.

Die Formulierung lautet: „Der Wehrpflichtige verweigert die ärztliche Untersuchung." Dieser Passus wird je nach Ergebnis wie folgt ergänzt: „Er erscheint - wehrdienstfähig und voll verwendungsfähig,

- wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten, - wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten, - vorübergehend nicht wehrdienstfähig, - nicht wehrdienstfähig."

Der Wehrpflichtige hat es unter diesen Umständen selbst zu vertreten, wenn diese Verfahrensweise zu einer nicht zutreffenden Tauglichkeitsbeurteilung führen sollte.

117. Bei der Durchführung der Tauglichkeitsuntersuchungen sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen zu beachten.

Das Assistenzpersonal wird bei seiner Aufgabenwahrnehmung vom Arzt beaufsichtigt.

Wird die Tauglichkeitsuntersuchung im Rahmen eines Vertragsarzteinsatzes/bei Einweisung eines hauptamtlichen Musterungsarztes von zwei Ärzten durchgeführt, hat der Arzt (oder Vertragsarzt), dem der Proband zuerst vorgestellt wird, folgende Untersuchungen vorzunehmen: Erheben der gesundheitlichen Vorgeschichte (Anamnese), Untersuchung der Sinnesorgane, Mundhöhle, Kiefer, Gebiss, Haut und sichtbaren Schleimhäute, Kopf, Hals sowie der Geschlechtsorgane, Extremitäten, Wirbelsäule und Zentralnervensystem. Die Befunde sind zu dokumentieren und die entsprechenden Gesundheitsziffern zu vergeben.

Dem zweiten Arzt obliegen die Untersuchungen von Brustorganen, Herz-Kreislaufsystem und Bauchorganen. Er übernimmt die bereits in der vorangehenden Untersuchung eingetragenen Gesundheitsziffern.

Jeder der beiden Ärzte ist für die korrekte Beurteilung der von ihm festgestellten Gesundheitsstörungen und von ihm insoweit vergebenen Gesundheitsziffern verantwortlich.

Nach Abklärung des Gesundheitszustandes prüft der abschließend untersuchende Arzt alle eingetragenen Gesundheitsziffern auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit, stellt das Begutachtungsergebnis fest und schlägt dem Leiter des Kreiswehrersatzamtes oder dem von ihm Beauftragten den Tauglichkeitsgrad, bei Wehrdienstfähigkeit auch den Verwendungsgrad gemäß § 8a Abs. 2 WPflG, vor. Die Signierung in den G-Unterlagen erfolgt gemäß Bw-Schlüssel 3211. Bei Einsatz eines Vertragsarztes übernimmt der hauptamtliche Musterungsarzt grundsätzlich den Abschluss der Untersuchung.

118. Nach Beendigung des Untersuchungsganges werden in einem ärztlichen Abschlussgespräch die wesentlichen Befunde in ihrer Auswirkung auf den Tauglichkeitsgrad und ggf. die Verwendungsfähigkeit dargestellt, ggf. ergänzt um Empfehlungen für eine weitergehende Untersuchung bzw. Behandlung.

Eine schriftliche Mitteilung wird darüber hinausgehend ausgehändigt bei

- der Erfordernis einer ärztlichen/zahnärztlichen Behandlung (Anlage 6/1),

- Zurückstellung vom Wehrdienst wegen begonnener/geplanter systematischer parodontologischer, funktionstherapeutischer bzw. zahnprothetischer Behandlung (Anlage 6/2),

- krankheitswertigem Befund, welcher erst anlässlich u.a. einer Facharztuntersuchung festgestellt worden ist (Anlage 6/3).

Eine Durchschrift der betreffenden Mitteilung wird zu den Gesundheitsunterlagen genommen. Vegetarier erhalten das „Merkblatt für Wehrpflichtige mit besonderen Kostformen".

Der behandelnde Arzt bzw. der Hausarzt darf nur mit schriftlicher, ebenfalls den Gesundheitsunterlagen beizufügender Einverständniserklärung des Probanden über weiter abklärungs- bzw. behandlungsbedürftige Befunde informiert werden.

Die jeweiligen Bestimmungen der Berufskrankheitsverordnung und des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über meldepflichtige Erkrankungen sind zu beachten.

c) Begutachtungsergebnis

119. Die festgestellten Befunde und die entsprechenden Gesundheitsziffern (Anlage 3) werden im dafür jeweils vorgesehenen Feld des Vordruckes San/Bw/0102 dokumentiert. Zusätzlich sind auf der G-Karte (San/Bw/0103) nur die Gesundheitsziffern ab Gradation II einzutragen (Anmerkung: Die Gradation wird der Gesundheitsnummer vorangestellt).

Die sich aus den festgestellten Gesundheitsziffern ergebenden Verwendungsausschlüsse (s. Nr. 303 bis Nr. 324) werden auf dem Vordruck San/Bw/0111 dokumentiert. Vor der Festlegung des Tauglichkeitsgrades ist ärztlicherseits die Schlüssigkeit von Gesundheitsziffern und resultierender Signierziffer nochmals zu prüfen (s. Anlage 1/2).

120. Das Kreiswehrersatzamt legt entsprechend dem ärztlichen Vorschlag den Tauglichkeitsgrad und im Falle der Wehrdienstfähigkeit den Verwendungsgrad fest; es ist nicht befugt, Entscheidungen über den Tauglichkeits- und Verwendungsgrad ohne ein ärztliches Urteil zu treffen. Hält der Leiter des Kreiswehrersatzamtes bzw. der von ihm Beauftragte zur Beurteilung des Tauglichkeitsgrades den Vordruck „Ärztliche Entscheidung/Verwendungsausweis" in Einzelfällen für nicht ausreichend, ist ihm vom zuständigen Arzt im notwendigen Umfang Auskunft über die das Untersuchungsergebnis begründenden Gesundheitsstörungen zu erteilen. Zu einer Einsichtnahme in musterungsärztliche Aufzeichnungen ist weder der Leiter des Kreiswehrersatzamtes noch der von ihm Beauftragte befugt. Erscheint dem Leiter des Kreiswehrersatzamtes die musterungsärztliche Tauglichkeitsbeurteilung nicht zutreffend und wird nach Rücksprache mit dem Arzt des Kreiswehrersatzamtes keine Übereinstimmung erzielt, kann der Leiter des Amtes nach § 17 Abs. 4 Satz 3 WPflG eine nochmalige Untersuchung durch einen anderen Arzt anordnen. Der fachaufsichtlich zuständige Arzt der übergeordneten Behörde ist hierbei zu beteiligen.

Die vorstehenden Regelungen gelten sowohl im Musterungsverfahren als auch bei der Prüfung der Verfügbarkeit.

121. Der Musterungsbeamte händigt dem Wehrpflichtigen eine Durchschrift des Vordrucks San/Bw/ 0111 aus, in dem das Untersuchungsergebnis dokumentiert ist. Der maschinell vorbeschriftete Vordruck San/Bw/0111 wird für jeden gemusterten Wehrpflichtigen durch die Wehrersatzbehörde (Kreiswehrersatzamt) in dreifacher Ausfertigung ausgestellt und ausgefüllt:

- die l. Ausfertigung ist zur Personalakte zu nehmen,

- die 2. Ausfertigung erhält der Wehrpflichtige,

- die 3. Ausfertigung wird der G-Karte beigefügt.

d) Musterungsärztliche Untersuchung abgelehnter SaZ/BS-Bewerber

122. Tauglichkeitsgrad und Verwendungsfähigkeit bereits gemusterter Wehrpflichtiger, deren Einstellung als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat nach dem Ergebnis der Annahmeuntersuchung abgelehnt wurde, werden im Kreiswehrersatzamt durch eine - ggf. umfangsbegrenzte - musterungsärztliche Untersuchung überprüft. Liegt die annahmeärztliche Untersuchung nicht länger als 24 Monate zurück, kann das Begutachtungsergebnis übernommen werden, so weit sich nach der Überprüfung der Gesundheitsunterlagen, der Erhebung der gesundheitlichen Vorgeschichte seit der annahmeärztlichen Untersuchung und ggf. notwendiger indikationsbezogener Untersuchungen nichts anderes ergibt.

Bei abgelehnten ungemusterten Wehrpflichtigen ist stets eine vollständige Musterungsuntersuchung durchzuführen (Erstuntersuchung gem. Nr. 101. im Musterungsverfahren).

e) Statistische Auswertung

123. Die statistische Erfassung erfolgt auf den Vordrucken San/Bw/0015/0016 („Statistische Übersicht über Tauglichkeitsuntersuchungen").

 

III. Annahmeuntersuchung

124. Freiwillige Bewerber, die als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat eingestellt werden wollen, haben sich vor der Einstellung einer Annahmeuntersuchung zu unterziehen, bei der die gesundheitliche Eignung (§ 37 Abs. l Nr. 3 SG) festgestellt wird.

125. Die Annahmeuntersuchung ist analog den Bestimmungen der Nr. 101.-103. durchzuführen. Sie wird - entsprechend den Anforderungen in der angestrebten Verwendung - nach Maßgabe der FA InspSan und anderer Verwendungsfähigkeitsbestimmungen (u.a. ZDv 46/6, ZDv 46/8) erforderlichenfalls durch zusätzliche (zahn)ärztliche/fachärztliche Untersuchungen entsprechend den Anforderungen in der angestrebten Verwendung ergänzt (u.a. EKG, Sonografie, Lungenfunktion) und auf dem Vordruck San/Bw/0102 dokumentiert. Die Untersuchungsquote orientiert sich - wenn keine gesonderte Regelung vorliegt - an den organisatorischen Vorgaben der Musterungsuntersuchung.

Weitere Regelungen zur ärztlichen Annahmeuntersuchung sind in den Annahmebestimmungen für die Bewerber in die Laufbahnen der Mannschaften und Unteroffiziere (AnBest Msch/Uffz) sowie der Offiziere (AnBest Offz) zu finden.

 

IV. Einstellungsuntersuchung

a) Allgemeines

126. Wehrpflichtige, die aufgrund der Wehrpflicht Grundwehrdienst leisten, müssen innerhalb der ersten vier Arbeitstage nach Dienstantritt truppenärztlich und truppenzahnärztlich untersucht werden. Reichen diese vier Tage trotz Hinzuziehung von zusätzlichen Ärzten nicht aus, ist eine Verlängerung der Frist um drei Arbeitstage möglich. Die Einstellungsuntersuchung muss am siebten Arbeitstag nach Diensteintritt abgeschlossen sein. Die Untersuchungsquote orientiert sich, wenn keine gesonderte Regelung besteht, an den organisatorischen Vorgaben für die Musterung.

127. Der Leiter StOSanZ stellt in Zusammenarbeit mit dem Kommandeur vor Ort die ärztliche und zahnärztliche Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Frist sicher. Die Einstellungsuntersuchung wird grundsätzlich von Sanitätsoffizieren durchgeführt; nur in Ausnahmefällen ist der Einsatz von Vertragsärzten zulässig (u.a. Sicherstellung der parallel stattfindenden truppenärztlichen Sprechstunde). In begründeten Ausnahmefällen ist auch die Heranziehung anderer freipraktizierender Ärzte möglich. Eine Begutachtung durch einen Zahnarzt der Bundeswehr im Rahmen der Einstellungsuntersuchung ist unerlässlich. Bei sich abzeichnenden Problemen ist der Leitende Sanitätsoffizier einzuschalten.

128. Bei der Einstellungsuntersuchung ist die vorliegende Anamnese erneut zu überprüfen. Der untersuchende Arzt hat nach zwischenzeitlichen Erkrankungen und Unfällen zu fragen. Die Einstellungsuntersuchung erfolgt nach den Bestimmungen für Grunduntersuchungen (Nr. 101.-103.). Die Dokumentation der Einstellungsuntersuchung erfolgt auf den Vordrucken „Bw-2069 und -2070" (Militärärztlicher Untersuchungsbogen, Militärärztlicher Befragungsbogen), wobei jeder nicht durchgeführte Untersuchungsschritt im jeweiligen Dokumentationsfeld deutlich zu kennzeichnen (u.a. Querstrich, Stempelaufdruck) ist.

Nach Drogen und/oder Alkoholkonsum sowie psychischen Störungen sollte gezielt gefragt werden.

Die Audiometrie ist Bestandteil der vollständigen und umfangsbegrenzten Einstellungsuntersuchung.

Innerhalb der ersten acht Wochen des Grundwehrdienstes werdenalle (grundwehrdienstleistenden und länger dienenden) Soldaten - unabhängig von der Einstellungsuntersuchung - einer Röntgenuntersuchung des Thorax unterzogen.

Bestimmte verwendungsbezogene Untersuchungen (u.a. Spirometrie, Sehtest) erfolgen entsprechend der Fachdienstlichen Anweisung (FA) InspSan und/oder der FA der TSK.

Die Signierziffer ist in das vorgesehene Feld der G-Karte einzutragen.

Liegen Einschränkungen der Verwendungsfähigkeit vor (u.a. Gesundheitsstörungen der Gradation IV), ist in jedem Fall eine Belegart 90/5 auszustellen.

129. Bewerber sind nach Diensteintritt einzeln durch ihren Truppenarzt zu befragen, ob sich ihr Gesundheitszustand seit der Annahmeuntersuchung (z.B. durch schwere Erkrankung, Unfall pp.) verändert hat. Erklärt der Bewerber glaubhaft, es seien keine gesundheitlichen Veränderungen aufgetreten und er fühle sich gesund, verbleibt es bei den in der Annahmeuntersuchung getroffenen Feststellungen zur gesundheitlichen Eignung/Verwendungsfähigkeit.

Das Ergebnis der Befragung ist aktenkundig zu machen, von dem Bewerber zu unterschreiben und zu den Gesundheitsunterlagen zu nehmen.

Auf der G-Karte ist in das Feld "Einstellungsuntersuchung" einzutragen: „Datum der Befragung" und „siehe Annahmeuntersuchung vom ...". Die Signierziffer ist in das vorgesehene Feld einzufügen.

Erklärt der Bewerber, sein Gesundheitszustand habe sich verändert oder hat der Truppenarzt begründete Zweifel an der Verwendungsfähigkeit, so ist das Ergebnis der Annahmeuntersuchung durch den Truppenarzt/Truppenzahnarzt zu überprüfen.

Bei allen Bewerbern, die keiner vollständigen Annahmeuntersuchung unterzogen wurden, ist eine Einstellungsuntersuchung durchzuführen, wenn die letzte vollständige Grunduntersuchung (u.a. Musterung) länger als 24 Monate zurückliegt. Nr. 101. bis 103. sind analog anzuwenden.

Die Untersuchung ist innerhalb einer Frist von vier Arbeitstagen nach Diensteintritt und vor Aushändigung der Ernennungsurkunde durchzuführen.

Das Untersuchungsergebnis ist auf dem Vordruck BA 90/5 und in der G-Karte im Feld „Einstellungsuntersuchung" festzuhalten.

Ergibt sich eine Verwendungsunfähigkeit, ist gemäß Nr. 8 Abs. 3 des Berufungserlasses ZDv 14/5 B 127 zu verfahren.

b) Änderung der Verwendungsfähigkeit/des Tauglichkeitsgrades

130. Wenn bei der Einstellungsuntersuchung abweichend von der Musterungsuntersuchung vom Truppenarzt festgestellt wird, dass der Soldat vorübergehend (mehr als einen Monat) oder dauernd nicht dienstfähig/verwendungsfähig ist, so ist die Zustimmung des Leitenden/Beratenden Sanitätsoffiziers/Leiter Sanitätsdienst zur Einleitung des Verfahrens auf Überprüfung der Verwendungsfähigkeit/des Tauglichkeits- und Verwendungsgrades mit dem Vordruck „Prüfung des Tauglichkeits- und Verwendungsgrades aufgrund der Feststellungen bei Einstellungsuntersuchung" (San/Bw/0012: Neufassung in Vorbereitung) einzuholen (Entlassung nach § 29 Abs. l Nr. 5 WPflG). Sodann ist das Ergebnis der Einstellungsuntersuchung auf dem Vordruck „Ärztliche Mitteilung für Personalakte, gleichzeitig Änderungsmeldung" (BA 90/5) zu dokumentieren.

Bei vorzeitiger Entlassung aus gesundheitlichen Gründen ist durch den LSO der l. Ausfertigung des Vordruckes San/Bw/0012 an den Dezernatsleiter II 2 der zuständigen WBV stets eine Kopie des entscheidenden ärztlichen Gutachtens/Befundberichtes eines Arztes mit Gebietsbezeichnung als „Arztsache" beizufügen. Liegen keine ärztlichen Gutachten/Befundberichte vor, ist eine kurzgefasste Begründung mitzusenden.

Bei dem verkürzten Entlassungsverfahren nach § 29 Abs. l Nr. 5 WPflG ist der Zeitpunkt der abschließenden Feststellung der Gesundheitsstörung maßgebend.

Wird die Dienstunfähigkeit/Verwendungsunfähigkeit nach Ablauf von einem Monat nach Einstellung festgestellt, kommt nur noch eine Entlassung gemäß § 29 Abs. 2 WPflG in Betracht.

131. Ist der Soldat nach dem Ergebnis der Einstellungsuntersuchung nur „eingeschränkt verwendungsfähig" (u.a. Signierziffer 3), so ist dem nächsten Disziplinarvorgesetzten die Art der eingeschränkten Verwendungsfähigkeit mit dem Vordruck BA 90/5 mitzuteilen.

c) Grundwehrdienstabschnitte/Wehrübungen

132. Zu Beginn von Grundwehrdienstabschnitten/Wehrübungen richtet sich die Ausgestaltung der Untersuchungen nach Nr. 101.-103.

Das Befragungsergebnis (Vordruck Bw-2069) ist beiWehrübenden auf dem Vordruck „Erklärung anstelle einer Grunduntersuchung" ( San/Bw/ 0121), Teil A, zu dokumentieren, vom Wehrübenden zu unterschreiben und mit dem Befragungsergebnis zu den G-Unterlagen zu nehmen.

Bei Soldaten, die denGrundwehrdienst in Abschnitten leisten, wird der Befragungsbogen zu den Gesundheitsunterlagen genommen. In den G-Unterlagen ist in das Feld „Einstellungsuntersuchung" einzutragen: „Datum der Befragung" und u.a. „siehe Musterungsuntersuchung vom .../Einstellungsuntersuchung vom ..." (u.a. letzte vollständige Grunduntersuchung, die nicht länger als 24 Monate zurückliegt). Diese Dokumentation bildet die Grundlage für die Entscheidung des Truppenarztes.

133. Gibt ein Soldat - der den Grundwehrdienst in Abschnitten leistet oder zu einer Wehrübung einberufen wurde - Erkrankungen, Verletzungen oder Unfälle an, die er seit seiner letzten Grunduntersuchung hatte, kann eine Einstellungsuntersuchung entfallen und es bei einer Befragung verbleiben, wenn der Truppenarzt nach Abschluss der Befragung zu der Feststellung kommt, dass die angegebenen Erkrankungen, Verletzungen oder Unfälle ohne Einfluss auf die Verwendungsfähigkeit und/oder die Dienstfähigkeit sind.

Ist der Truppenarzt der Überzeugung, dass die angegebene Gesundheitsstörung Einfluss auf die vorgesehene Verwendungsfähigkeit haben kann, so hat er die Einstellungsuntersuchung durchzuführen.

Bei fehlender G-Karte ist immer eine vollständige Grunduntersuchung durchzuführen und auf dem Einlegeblatt zur G-Karte zu dokumentieren (Kennzeichnung als Zweitschrift ist erforderlich).

134. Ist der Soldat, der zu einer Wehrübung oder zur Ableistung eines abschnittsweisen Grundwehrdienstes einberufen wurde, bereits bei seinem Eintreffen bei der Truppe dienstunfähig/verwendungsunfähig erkrankt, ist er unverzüglich nach § 29 Abs. l Nr. 5 WPflG zu entlassen. Kommt es zu einer Änderung der Beurteilung in „vorübergehend nicht dienstfähig/verwendungsfähig" (länger als l Monat) oder „nicht dienstfähig/verwendungsfähig", so ist nach Nr. 130. zu verfahren.

135. Ist der Soldat nach dem Ergebnis der Einstellungsuntersuchung nur „eingeschränkt verwendungsfähig" (u.a. Signierziffer 3), so ist dem nächsten Disziplinarvorgesetzten die Art der eingeschränkten Verwendungsfähigkeit mit dem Vordruck BA 90/5 mitzuteilen.

 

V. Entlassungsuntersuchung am Ende eines Grundwehrdienstabschnittes und eines ununterbrochen geleisteten Grundwehrdienstes

a) Allgemeines

136. Die Entlassungsuntersuchung am Ende eines Grundwehrdienstabschnittes oder eines ununterbrochen geleisteten Grundwehrdienstes richtet sich nach Nr. 101.-103.

Die Entlassungsuntersuchung ist immer vollständig durchzuführen, wenn bereits ein truppenärztliches Gutachten (San/Bw/0483) zur Feststellung der Dienstunfähigkeit vorliegt. Die hierbei festgestellten Verwendungseinschränkungen für bestimmte Tätigkeiten sind für eine erneute Heranziehung zum Wehrdienst von Bedeutung.

Erfolgt die Entlassung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit/Verwendungsunfähigkeit, ist in die Entlassungsverfügung folgender Zusatz aufzunehmen: „Nach Ihrer Entlassung befindet die Wehrersatzbehörde über Ihren Tauglichkeitsgrad und im Falle der Wehrdienstfähigkeit über Ihren Verwendungsgrad nach § 8a des Wehrpflichtgesetzes". In diesem Fall ist vom zuständigen KWEA innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Überprüfungsuntersuchung durchzuführen.

137. Die Entlassungsuntersuchung wird von Sanitätsoffizieren sowie Vertragsärzten/-zahnärzten, die ständig an Stelle von Sanitätsoffizieren als Truppenärzte/-zahnärzte tätig sind, durchgeführt.

b) Zeitraum

138. Die Entlassungsuntersuchung ist nach Terminabsprache zwischen dem Truppenteil und dem Sanitätsdienst so rechtzeitig durchzuführen, dass sie am Tage vor der Inmarschsetzung der Soldaten zum Heimatort abgeschlossen ist.

139. Wird ein Soldat vor Beendigung des Wehrdienstes beurlaubt oder zur Durchführung einer Fachausbildung vom militärischen Dienst freigestellt, so kann vor der Beurlaubung/Freistellung vom militärischen Dienst eine vorgezogene ärztliche Begutachtung erforderlich sein (z.B. zur Klärung von Versorgungsansprüchen). Die Entlassungsuntersuchung kann dann nach Aktenlage abgeschlossen werden, wenn seit der vorgezogenen Begutachtung keine gesundheitlichen Veränderungen eingetreten/bekannt geworden sind.

Die Entlassungsuntersuchung ist frühestens am zehnten Werktag vor Beendigung des Wehrdienstes durchzuführen und spätestens mit Beendigung des Wehrdienstes abzuschließen.

140. Kann die Entlassungsuntersuchung nicht in dem o.g. Zeitraum durchgeführt werden, so sind die Gründe hierfür auf dem Vordruck BA 90/5, in der G-Karte und auf dem Vordruck San/Bw/0104 anzugeben.

c) Zuständigkeit

141. Der Truppenteil hat den Soldaten dem zuständigen Truppenarzt/-zahnarzt zur Entlassungsuntersuchung rechtzeitig vorzustellen.

142. Wird ein Soldat aus dem Wehrdienst entlassen, nachdem er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wurde, so ist auf dem Vordruck BA 90/5 Teil A nach der Eintragung „Entlassungsuntersuchung" noch der Zusatz „KDV" zu vermerken.

143. Kann der Soldat aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht dem für die Entlassungsuntersuchung originär zuständigen Truppenarzt vorgestellt werden, so ist er

- entweder von dem aktuell behandelnden Truppenarzt/-zahnarzt oder Standortarzt

- oder bei anderweitiger Behandlung durch einen vom zuständigen Wehrbereichsarzt zu bestimmenden Sanitätsoffizier, Arzt/Zahnarzt der Bundeswehr oder Vertragsarzt/-zahnarzt zu untersuchen.

Der für die Einheit des Soldaten zuständige Truppenarzt übersendet entweder dem Standortarzt oder dem zuständigen Wehrbereichsarzt die notwendigen Unterlagen
(G-Karte, von der Truppe vorbereiteter Vordruck BA 90/5).

Wird bei der Entlassungsuntersuchung eine weitere Behandlungsbedürftigkeit festgestellt, so ist ggf. durch den zuständigen Truppenarzt das Verfahren nach dem Erlass über die Weitergewährung unentgeltlicher truppenärztlicher/-zahnärztlicher Versorgung nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses einzuleiten und der zuständige Sozialberater der Bundeswehr zu unterrichten (VMB1 1997 S. 32 ff, ZDv 20/30 Kap. 6, FA InspSan L 50.01).

d) Unterlagen

144. Zur Entlassungsuntersuchung müssen die vollständigen G-Unterlagen vorliegen.

Ist die G-Karte ausnahmsweise nicht verfügbar, so ist immer eine vollständige Grunduntersuchung mit entsprechender Dokumentation durchzuführen.

e) Wehrdienstbeschädigung (WDB)

145. Werden bei der Untersuchung Verdachts- oder Krankheitsfälle einer übertragbaren Krankheit entsprechend den Bestimmungen des Bundes-Seuchengesetzes erkannt, sind sie dem Standortarzt innerhalb von 24 Stunden zu melden.

Sie sind sofort zu melden, wenn der Kranke oder Krankheitsverdächtige innerhalb der nächsten 24 Stunden entlassen oder bis zur Entlassung beurlaubt werden soll. Der Standortarzt entscheidet über weitere Maßnahmen.

146. Jeder Soldat ist eingehend nach Gesundheitsstörungen zu befragen, die er während seiner Dienstzeit erlitten hat und wegen deren Folgen er Versorgungsansprüche geltend machen will.

147. Wird eine WDB behauptet oder werden dem Truppenarzt/-zahnarzt Tatsachen bekannt, die auf das Vorliegen einer WDB deuten, ist ein WDB-Blatt nach dem Erlass über die Erfassung einer WDB durch die Truppe (WDB-Erlass - VMB1 1997 S. 32 ff, ZDv 20/30 Kap. 5, FA InspSan L 01.01) anzulegen. Die Dienstvorschriften sind zu beachten.

Ist das Verfahren zur Feststellung einer WDB eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen (dies gilt auch, wenn erst aufgrund der Entlassungsuntersuchung ein WDB-Blatt angelegt worden ist), so hat der Truppenarzt - soweit noch nicht geschehen - das truppenärztliche Versorgungsgutachten - Blatt l -„San/Bw/0481" unverzüglich zu erstellen und der zuständigen Wehrbereichsverwaltung mit dem anzulegenden WDB-Blatt zu übersenden.

San/Bw/0482 wird durch das SanABw erstellt.

Liegt dem Truppenarzt bereits ein Auftrag zur Erstellung des truppenärztlichen Gutachtens vor, sind die Akten mit dem truppenärztlichen Versorgungsgutachten - Blatt l - dem für die abschließende Beurteilung zuständigen Sanitätsamt der Bundeswehr zuzuleiten.

f) Abschließende truppenärztliche Beurteilung

148. Neben der Verwendungsfähigkeit/Signierziffer und ggf. Verwendungsausschlüssen für bestimmte Tätigkeiten ist bei der Entlassungsuntersuchung in der truppenärztlichen Beurteilung festzustellen:

- eine ärztliche/zahnärztliche Behandlung ist nicht erforderlich oder

- eine ärztliche/zahnärztliche Behandlung ist erforderlich und wird empfohlen.

Bei Entlassung wegen Dienstunfähigkeit ist der Soldat in jedem Fall zu befragen, ob er eine WDB geltend machen will. Verneint er diese Frage, so ist zu der vorhergehenden truppenärztlichen Beurteilung festzustellen:

- WDB wird nicht behauptet. Andernfalls:

- WDB wird behauptet (WDB-Blatt angelegt am ...).

Auf der G-Karte ist in das Feld „Entlassungsuntersuchung" einzutragen: „Datum der Entlassung" und „siehe DU-Gutachten vom ...".

g) Weiterbehandlung

149. Ist nach dem truppenärztlichen Endurteil eine weitere ambulante oder stationäre Behandlung erforderlich, so ist nach den einschlägigen Bestimmungen zu verfahren.

h) Belehrung

150. Jeder Soldat ist bei der Entlassungsuntersuchung zu belehren, dass er nach Beendigung des Wehrdienstes unverzüglich bei dem zuständigen Versorgungsamt eine Versorgung nach dem SVG beantragen muss, wenn er annimmt, dass neu aufgetretene Gesundheitsstörungen auf den Wehrdienst zurückzuführen sind und mögliche Versorgungsansprüche bestehen. Der Disziplinarvorgesetzte hat sicherzustellen, dass allen Grundwehrdienstleistenden, Wehrübenden und Soldaten auf Zeit das Merkblatt über „Ansprüche der krank oder verletzt aus dem Wehrdienst ausgeschiedenen Soldaten" ausgehändigt wird').

 

VI. Entlassungsuntersuchung bei Wehrübungen

151. Erklärt der Wehrübende, dass er während des Wehrdienstes keine Gesundheitsstörungen erlitten hat und nicht in ärztlicher/zahnärztlicher Behandlung war, verbleibt es bei einer Befragung durch den Truppenarzt. Das Ergebnis der Befragung ist bei Wehrübenden auf Vordruck San/Bw/0121, Teil B, zu dokumentieren.

152. Gibt der Wehrübende eine während des Wehrdienstes erlittene Gesundheitsstörung an oder war er in ärztlicher/zahnärztlicher Behandlung, kann es bei der Befragung verbleiben, wenn der zuständige Truppenarzt feststellt, dass die angegebene Gesundheitsstörung die Verwendungsfähigkeit für die bisherige Verwendung oder den Tauglichkeits- und/oder Verwendungsgrad nicht beeinflussen kann.

Eine vollständige Grunduntersuchung ist durchzuführen, wenn

- die Erklärung auf San/Bw/0121 nicht abgegeben wird,

- eine Wehrdienstbeschädigung geltend gemacht wird oder

- sonstige Anhaltspunkte (u.a. Fremdbeobachtung) während des Wehrdienstes für eine eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes bestehen.

Die während der Wehrübung bei der Truppe vorübergehend dienstunfähig erkrankten Soldaten, deren Genesung in der festgesetzten Wehrdienstzeit/bzw. bei einer l Monat übersteigenden festgesetzten Dienstzeit nicht zu erwarten ist, können gem. § 29 Abs. l Nr. 5 WPflG entlassen werden.

 

VII. Entlassungsuntersuchung nach Beendigung des Wehrdienstes

153. Da die Entlassungsuntersuchung grundsätzlich vor Beendigung der Dienstzeit durchzuführen ist, kann eine nachträgliche Untersuchung nur im Ausnahmefall erforderlich werden.

154. Auf Anforderung der letzten zuständigen Einheit des zur nachträglichen Untersuchung heranstehenden ehemaligen Soldaten benennt der für dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zuständige Leitende Sanitätsoffizier den nächsten erreichbaren Standort- oder Truppenarzt für die Durchführung der Untersuchung. Das weitere Verfahren richtet sich nach Nr. 101.

155. Zusätzliche Spezialuntersuchungen sind nach den für den Soldaten geltenden Bestimmungen anzuordnen und im eigenen Bereich durchzuführen. Müssen im Ausnahmefall freipraktizierende Ärzte/ Zahnärzte mit der Untersuchung beauftragt werden, richtet sich die Abfindung nach der Vereinbarung über die ärztliche/zahnärztliche Behandlung der Soldaten der Bundeswehr in der jeweils geltenden Fassung.

Alle im Zusammenhang mit einer nachträglich durchgeführten Entlassungsuntersuchung durch freipraktizierende Ärzte/Zahnärzte entstandenen Kosten sind von der Dienststelle zu zahlen, die mit der Durchführung der Untersuchung beauftragt wurde. Die Bestimmungen der ZDv 60/7 sind zu beachten.