Neue Zurückstellungsgründe |
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Zurückstellungsgründe: Was hat sich geändert, was ist zu beachten?![]() Es gibt erfreuliche Nachrichten! Durch das Wehrrechtsänderungsgesetz sind nun auch der Masterstudiengang, die Meister-, Techniker- und Fachwirteausbildung sowie das Duale Studium als Zurückstellungsgründe anzuerkennen.
Wann ist dies der Fall und unter welchen Voraussetzungen gilt dies? Duales Studium:Seit dem Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes im Jahre 2008 gilt für das duale Studium folgende Regelung hinsichtlich der Zurückstellung von Wehr- bzw. Zivildienstleistenden:
§ 12 Abs. 4 Wehrpflichtgesetz / § 11 Abs. 4 Zivildienstgesetz: Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,
Diese Regelung ist sehr umstritten gewesen und ein Kompromiss aus den Ansichten der Bundesländer und des Bundesministers für Verteidigung. Wenn die gesetzlichen Bedingungen nunmehr jedoch erfüllt sind, muss eine Zurückstellung erfolgen. Die Zurückstellung erfolgt ab dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsbeginn. Da das Schuljahr im Juni eines jeden Jahres normalerweise endet, viele duale Studiengänge aber erst im August oder September beginnen, bleibt den Ämtern noch die Möglichkeit zum 01.07. einzuberufen. Wenn Sie dies vermeiden wollen, sollte das Ausbildungsverhältnis bereits am 01.07. direkt nach dem Schulende beginnen. Insgesamt darf die Ausbildung vier Jahre nicht überschreiten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Zurückstellung ab dem Ausbildungsbeginn erfolgen soll. Sollte der Studiengang länger andauern, gilt, dass erst ab dem erreichen des dritten Semesters zurückgestellt wird. Zu beachten ist weiter, dass das Studium spätestens nach drei Monaten nach dem Beginn der Ausbildung zu beginnen ist. Sollte das Studium später beginnen, sollte erst ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden und mit dem Beginn des Studiums ein neuer für das duale Studium. Meister-, Techniker- und Fachwirteausbildung:Für die Zurückstellung von Meister-, Techniker- und Fachwirteauszubildenden gilt ebenfalls die nachfolgende Regelung, die sich auch inhaltsgleich in § 11 Abs. 4 Zivildienstgesetz wiederfindet: § 12 Abs. 4 Wehrpflichtgesetz / § 11 Abs. 4 Zivildienstgesetz: Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,
Sobalt Sie eine rechtsverbindliche Zusage für Ihre Ausbildung haben, können Sie somit zurückgestellt werden.
Masterstudiengang: Für die Zurückstellung für einen Masterstudiengang gilt seit dem Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes folgende Regelung für die Zurückstellung von Wehr- bzw. Zivildienstleistenden:
§ 12 Abs. 4 Wehrpflichtgesetz / § 11 Abs. 4 Zivildienstgesetz: Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,
Maßgeblich ist hier daher das erreichen des dritten Semesters.
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