Einberufung

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Was bedeutet die Einberufung und was habe ich zu beachten, wenn ich einen Einberufungsbescheid erhalten habe?

 

Die Einberufung wird im Einberufungsbescheid mit Dienstantrittstermin festgestellt. Gegen diesen Bescheid kann man Widerspruch einlegen und später sogar klagen. In dem jeweiligen Rechtsmittel muss der Betroffene dann begründen, aus welchen Gründen eine Einberufung nicht zulässig ist.

Zu prüfen sind insbesondere Befreiungsgründe und Zurückstellungsgründe oder eine nachträgliche Verletzung oder Krankheit, die eine Ableistung des Grundwehrdienstes unmöglich machen. Wenn nicht mehr als 1 Jahr bis zum 25. Geburtstag ist, gibt es auch Möglichkeiten durch geschicktes Ausschöpfen der Rechtsmittel wertvolle Zeit zu gewinnen. Dieses Mittel ist aber nur bedingt zu empfehlen und birgt zahlreiche Risiken. Hier sollten Sie sich in jedem Fall rechtlich beraten lassen.

 

§ 21 WPflG Einberufung

(1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Kreiswehrersatzämtern in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. Ort und Zeitpunkt des Diensteintritts werden durch Einberufungsbescheid bekannt gegeben. Im Einberufungsbescheid ist auch die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben; dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und zu Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6.
(2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen.
(3) Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor dem Diensteintrittstermin zugestellt sein. Als Ersatz für Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich davon zu unterrichten, dass sie kurzfristig einberufen werden können. Wehrpflichtige können ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn

1.
Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind,
2.
die Einberufung zu einer nach den Umständen gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte notwendig ist,
3.
der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,
4.
das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat oder
5.
eine Hilfeleistung im Innern oder im Ausland zu erbringen ist.