Kriegsdienstverweigerung bei der Bundeswehr

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Kann man eigentlich Kriegsdienstverweigerung noch betreiben, wenn man schon längst bei der Bundeswehr ist?

 

Antwort: Ja, man kann auch jetzt noch den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern. Der Grund ist, dass man natürlich auch jetzt noch seine Gewissensentscheidung ändern kann, weil man erst jetzt den umfassenden Einblick hat und natürlich erst jetzt das ganze "Ausmass" des Kriegsdienstes überblicken kann. Es gilt auch jetzt noch Art. 4, Abs. 3 Grundgesetz, dass niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden kann. Daher ist ein Kriegsdienstverweigerungsantrag auch jetzt noch möglich.

 

Die Frage ist jetzt natürlich, wie wird man denn nun Kriegsdienstverweigerer? Die Antwort ist, dass man beim zuständigen Kreiswehrersatzamt einen Kriegsdienstverweigerungsantrag stellt. Dieser muss natürlich einiges mehr beinhalten, als ein Kriegsdienstverweigerungsantrag, der vor Dienstantritt zu stellen gewesen wäre. Der Antrag wird auch in diesem Fall an das Bundesamt für den Zivildienst nach Köln weitergeleitet. Dort wird der Antrag dann bearbeitet. Es ist besonders wichtig, dass Sie den Antrag mit eigenen Worten formulieren, da der Antrag sofort abgelehnt wird, wenn das Bundesamt für den Zivildienst merkt, dass von einem Muster aus dem Internet abgschrieben wurde. Ein Kriegsdienstverweigerungsantrag ist aber auch in dieser späten Phase eine persönliche Gewissensentscheidung, die jeder für sich selber treffen muss und ist daher auch für das Bundesamt für den Zivildienst immer eine Einzelfallentscheidung. Sollte das Bundesamt für den Zivildienst also merken, dass Sie ein KDV-Muster aus dem Internet benutzt haben, wird es dieses meist auch erkennen, da das Bundesamt für den Zivildienst täglich eine Vielzahl von Kriegsdienstverweigerungsanträgen bearbeitet und daher eine Vielzahl von Mustern kennt, da die selben Formulierungen dann natürlich immer wieder auftauchen. Daher sollten Sie Muster insbesondere dann vermeiden, wenn Sie, wie in dem Fall, dass Sie den Kriegsdienst bereits angetreten haben, möglichst schnell die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erreichen möchten.

 

Wie solch ein Kriegsdienstverweigerungsantrag auszusehen hat können unsere vermittelten KDV-Experten Ihnen sagen, da diese aufgrund ihrer jahrelangen Erfahrungen wissen, worauf es ankommt und was zu beachten ist. Es sind nämlich noch einige Besonderheiten zu beachten, wenn Sie bereits bei der Bundeswehr sind. Hierzu können die Experten Sie dann aber entsprechend beraten, damit Sie Ihren Antrag möglichst schnell positiv beschieden bekommen und raus aus der Bundeswehr sind. Wenn Sie fragen haben, rufen Sie uns unter unserer kostenlosen Sevice-Hotline 0800 - abwicklung24 (0800 / 2294 255 864 24) oder 0431 / 88 99 750 an. Dieser Anruf ist für Sie kostenlos.

 

Die Bearbeitungszeit zwischen Antragsstellung und Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer liegt bei FWDL-Soldaten in der Regel ohne Hilfe bei ca. 4 bis 5 Wochen. Bei Zeitsoldaten in der Regel deutlich länger. Allerdings kann sich die Bearbeitungszeit bei Einschaltung der KDV-Experten bei FWDL-Soldaten auf wenige Tage und bei Zeitsoldaten oder Berufssoldaten in den meisten Fällen in unter 4 Wochen verkürzen. Rufen Sie uns an!

 

Eine wichtige Frage ist auch immer wieder, ob anerkannte Kriegsdienstverweigerer Befehle der Bundeswehr noch befolgen müssen? Die Antwort ist, dass nach der Anerkennung keine Befehle der Bundeswehr mehr befolgt werden müssen. Dies ist vor allem dann interessant, wenn sich der anerkannte Kriegsdienstverweigerer zu Hause befindet und sich fragt, ob er dem Wunsch der Bundeswehr nachkommen muss und für die Entlassungsmodalitäten zur Truppe zurückkehren muss. Dies ist natürlich nicht das, was der anerkannte Kriegsdienstverweigerer möchte. Die Rechtssprechung hat hier einen eindeutigen Standpunkt: "Ein zum Wehrdienst einberufener Wehrpflichtiger, der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat, kann sich solange nicht auf das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 Grundgesetz berufen, als sein Recht nicht unanfechtbar anerkannt ist." Dies bedeutet, dass sobald der Anerkennungsbescheid unanfechtbar ist, sich der Kriegsdienstverweigerer auf das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 Grundgesetz berufen kann. Da der Anerkennungsbescheid sofort unanfechtbar ist, ist der Kriegsdienstverweigerer in diesem Moment nicht mehr an die Befehle der Bundeswehr gebunden und muss keinen Wehrdienst mehr ableisten. Disziplinarmaßnahmen können nach der Anerkennung nicht mehr verhängt werden. Die vor der Anerkennung verhängten Disziplinarmaßnahmen können nicht mehr vollstreckt werden.

Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer braucht somit also keine Befehle mehr zu befolgen. Dies kann disziplinarisch nicht geahndet werden. Auch strafrechtlich kann die eigenmächtige Abwesenheit nach der Anerkennung nicht mehr verfolgt werden.