Kriegsdienstverweigerung bei der Bundeswehr

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Häufig fragen sich Wehrpflichtige: Kann ich auch noch den Kriegsdienst verweigern, wenn ich schon bei der Truppe bin?

verweigerung

Viele, die ihre ersten Tage bei der Truppe verbringen, stellen sich diese Frage: Kriegsdienstverweigerung bei der Truppe? Geht Kriegsdienstverweigerung jetzt überhaupt noch? Ja, Kriegdienstverweigerung geht auch jetzt noch! Auch wenn Sie bereits bei der Bundeswehr Ihren Grundwehrdienst ableisten, können Sie noch einen KDV-Antrag stellen. Sogar dann noch, wenn Sie sich als SaZ 4, SaZ 8 oder SaZ 12 (Soldat auf Zeit) haben verpflichten lassen, steht Ihnen die Möglichkeit eines Kriegsdienstverweigerungsantrages grundsätzlich noch offen. Ein Kriegsdienstverweigerungsantrag ist beim für Sie zuständigen Kreiswehrersatzamt zu stellen. Auch wenn Ihnen von Ihrem Vorgesetzten gesagt wird, dass dieser der richtige Adressat hierfür ist, stimmt dies nicht. Um dem Vorgesetzten jedoch nicht vor den Kopf bundesweitzu stoßen, sollte er über Ihren Kriegsdienstverweigerungsantrag informiert werden. Lesen Sie hier mehr, was es alles zu bedenken gibt, bei der Kriegsdienstverweigerung in der Truppe.


 

Der Kriegsdienstverweigerungsantrag ist der selbe, wie er auch vor Ihrer Einberufung zu stellen wäre. Zusätzlich müssen Sie jedoch einiges beachten, weil Sie Ihren Antrag erst jetzt stellen, nachdem Sie den Dienst mit der Waffe angetreten haben. Hier kann man einiges falsch machen, was letztlich Ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer deutlich in die Länge zieht. Bei einem Kriegsdienstverweigerungsantrag eines Sodaten der sich als SaZ 4, SaZ 8 oder SaZ 12 (Soldat auf Zeit) hat verpflichten lassen, ist darüber hinaus noch einiges mehr zu beachten und das Verfahren ist etwas komplizierter und anders.

Wenn Sie Hilfe brauchen, rufen Sie uns unter unserer kostenlosen Service-Hotline 0800 - abwicklung24 (0800 - 2294 255 864 24) an. Wir helfen Ihnen gerne. Denn wir wissen, was in einen solchen KDV-Antrag hineingehört. Wenn Sie alleine versuchen einen Kriegsdienstverweigerungsantrag zu stellen, müssen Sie mit 4 bis 5 Wochen rechnen, bis über Ihren Kriegsdienstverweigerungsantrag entschieden ist. Wenn Sie uns einschalten, ist nach unserer Erfahrung Ihr KDV-Antrag in wenigen Tagen durch. Sobald Sie als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, müssen Sie weder länger in der Kaserne bleiben, noch müssen Sie zu ihr zurückkommen, um beispielsweise Ihre Entlassungspapiere zu holen. Sie unterliegen keinem militärischem Zwang mehr.

Hinsichtlich der für unsere Hilfe anfallenden Kosten informieren Sie sich in unserem Shop oder erfragen Sie die Kosten über unsere kostenlose Service-Hotline 0800 - abwicklung24 (0800 - 2294 255 864 24).

Wir helfen Ihnen alles schnell abzuwickeln und begleiten Sie bis zu Ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Bis zu Ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer versuchen wir Sie vom Dienst mit der Waffe befreit zu bekommen. Unsere Zuverlässigkeit ist Ihr Erfolg!!!

 

Nachfolgend haben wir Ihnen den Erlass des Bundesministers für Verteidigung vom 21.10.2003 dargestellt. Dieser stellt die Behandlung von Soldatinnen und Soldaten dar, die bereits einen Kriegsdienstverweigerungsantrag gestellt haben:

 

Erlass des Bundesministers für Verteidigung vom 21.10.2003

Soldatinnen und Soldaten, die einen KDV-Antrag gestellt haben, sind folgendermaßen zu behandeln:

1. Behandlung bei Antragstellung

Erklärt eine Soldatin oder ein Soldat, dass sie oder er aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, hat der oder die nächste Disziplinarvorgesetzte sie bzw. ihn zu veranlassen, einen entsprechenden Antrag schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Kreiswehrersatzamt (KWEA) zu stellen.

2. Behandlung nach Antragstellung und vor Anerkennungsentscheidung

2.1 Fortbestehen der Dienstpflichten

Antragstellerinnen und Antragsteller sind grundsätzlich verpflichtet, bis zur Entscheidung über den Antrag alle Dienstpflichten, einschließlich des Waffendienstes, zu erfüllen. Schuldhafte Dienstpflichtverletzungen können disziplinar geahndet werden.

2.2 Befreiung von Dienstpflichten

Erscheint für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller der Dienst an oder mit der Waffe als unzumutbar, kann sie oder er von solchen Diensten befreit werden. Der oder die nächste Disziplinarvorgesetzte hat die Soldatin bzw. den Soldaten aktenkundig darüber zu befragen, ob der Dienst an oder mit der Waffe als unzumutbar empfunden wird.

2.3 Entscheidung über die Befreiung

Die Entscheidung über die Befreiung von der unmittelbaren Bedienung der Waffe trifft der nächste Disziplinarvorgesetzte.

2.4 Urlaub

Für die Gewährung von Urlaub gelten die Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung (ZDv 14/5, F 511). Urlaubsansprüche sollen vor dem Ausscheiden aus der Bundeswehr gewährt werden.

2.5 Beförderung, Ausbildung und Versetzung

Die Beförderung einer Antragstellerin oder eines Antragstellers ist während des Anerkennungsverfahrens nicht zulässig (vgl. ZDv 20/7 Nr. 131).

Sie sind aus einem Studium, einer zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung, einem Laufbahnlehrgang oder ähnlichen Ausbildungsmaßnahmen herauszunehmen.

Der Erlass „Verwendung von Offizieren des Truppendienstes sowie von Offizier- und Reserveoffiziers-Anwärtern im Wehrdienst, die einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben" vom 3. Mai 1988 (BMVG P II 1 Az 16-02-11/10 vom 3.5.1988, R 3/88), sind für Angehörige der Laufbahn der Fachunteroffiziere und der Feldwebel (einschließlich der Laufbahnanwärterinnen und -anwärter) sinngemäß anzuwenden.

3. Behandlung nach Anerkennungsentscheidung

3.1 Unterrichtung durch das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ)

Das BAZ teilt die Anerkennung dem oder der nächsten Disziplinarvorgesetzten unverzüglich mit. Ist der anerkannte Kriegsdienstverweigerer Grundwehrdienstleistender, teilt das BAZ zugleich mit, ob eine unverzügliche Umwandlung in ein Zivildienstverhältnis erfolgen kann.

Die Soldatin oder der Soldat bleibt auch nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin bzw. Kriegsdienstverweigerer bis zur Entlassung oder bei grundwehrdienstleistenden Soldaten bis zur möglichen Umwandlung in ein Zivildienstverhältnis zum Dienst verpflichtet.

3.2 Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach dem Soldatengesetz erbringen

Eine als Kriegsdienstverweigerin anerkannte Berufssoldatin oder Soldatin oder ein als Kriegsdienstverweigerer anerkannter Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist unverzüglich gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 7 oder § 55 Abs.1 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Nr. 7 des Soldatengesetzes zu entlassen. Gleiches gilt gemäß § 75 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SG für eine Soldatin oder einen Soldaten, die oder der eine Dienstleistung nach Maßgabe des SG erbringt.

3.3 Soldaten, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten

Ein als Kriegsdienstverweigerer anerkannter Grundwehrdienst Leistender ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) zu entlassen, sofern eine unverzügliche Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis nicht möglich ist. Ein als Kriegsdienstverweigerer anerkannter freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistender ist entsprechend § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 WPflG zu entlassen. Gleiches gilt für einen Soldaten, der einen anderen Wehrdienst nach Maßgabe des WPflG leistet.

3.4 Befreiung von Dienstpflichten

Der oder die nächste Disziplinarvorgesetzte soll die Soldatin oder den Soldaten von allen Diensten befreien, die sich nach seinem oder ihrem Eindruck für diese bzw. diesen unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Anerkennung als Härte darstellen könnten. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Waffen einschließlich der hierzu gehörenden theoretischen Ausbildung. Eine Härte liegt nicht schon bei solchen Diensten vor, die aus anderen als Gewissensgründen psychische Belastungen bedeuten oder körperliche Anstrengungen mit sich bringen. Im Zweifel ist zugunsten der Soldatin oder des Soldaten zu entscheiden.

Disziplinarmaßnahmen wegen Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen (einschließlich der Ausbildung an ihnen) sind nicht mehr zu verhängen, vor der Anerkennung verhängte Disziplinarmaßnahmen sind nicht mehr zu vollstrecken, über eingelegte Rechtsbehelfe gegen vor der Anerkennung verhängte Disziplinarmaßnahmen ist zu entscheiden.

3.5 Entlassung

Die Entlassung ist unverzüglich nach dem Zugang der Mitteilung des BAZ über die Anerkennung der Soldatin oder des Soldaten durch die zuständige Entlassungsdienststelle zu verfügen. Sie ist der Soldatin oder dem Soldaten schriftlich gegen Empfangsschein oder Postzustellungsurkunde bekannt zu geben. Gleichzeitig ist dem BAZ ein Abdruck der Entlassungsverfügung zu übersenden. Dieser Abdruck ist mit dem Vermerk zu versehen: „Entlassung einer als Kriegsdienstverweigerin anerkannten Soldatin" / „Entlassung eines als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Soldaten". Der Vermerk ist rot zu unterstreichen.

3.6 Spannungs- und Verteidigungsfall sowie Einsatz

Die genannten Regelungen gelten auch im Spannungs- und Verteidigungsfall sowie im Einsatz.

 

 

 

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