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BVerwG 2 C 18.05 vom 30.03.2006 |
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Leitsatz: Berufs- und Zeitsoldaten, die wegen ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschieden sind, haben die Kosten einer Fachausbildung nur insoweit zu erstatten, als ihnen ein Vorteil aus der Ausbildung verblieben ist (Bestätigung des Beschlusses vom 2. Juli 1996 BVerwG 2 B 49.96 Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2). Der Vorteil besteht in der Ersparnis der Kosten der Fachausbildung, soweit diese für eine Berufstätigkeit außerhalb der Bundeswehr genutzt werden kann. Zu den ersparten Ausbildungsaufwendungen gehören auch die Kosten für die Lebenshaltung und die Krankenversicherung während der Zeit der Fachausbildung. Urteil des 2. Senats vom 30. März 2006 BVerwG 2 C 18.05 |



