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Wehrdienstbeschädigung, § 81 Soldatenversorgungsgesetz |
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Was ist Wehrdienstbeschädigung und was kann man geltend machen, wenn man eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat? Welche Rechte hat man als Soldat im Falle einer Wehrdienstbeschädigung?Dies sind häufig gestellte Fragen, wenn man im Zusammenhang mit der Bundeswehr einen Schaden am Körper, also eine Wehrdienstbeschädigung, erlitten hat. Die gesetzliche Regelung ist § 81 Soldatenversorgungsgesetz. § 81 Sodatenversorgungsgesetz haben wir unten für Sie abgedruckt.
Wenn ein Soldat, also zum Beispiel ein Berufssoldat oder SaZ 4, SaZ 8 oder SaZ 12 (Soldat auf Zeit), eine Wehrdienstbesädigung erfahren musste, erhält der Soldat nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auf Antrag eine Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Wehrdienstbeschädigung ist anzunehmen, wenn durch die Wehrdienstverrichtung, durch einen Unfall bei der Wehrdienstausübung oder infolge der wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse es zur gesundheitlichen Schädigung gekommen ist. Von der Versorgung eingeschlossen sind ein Ausgleich in der Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, eine Erstattung von Sachschäden sowie Geldhilfen zur Wohnhilfe im Rahmen des weiter fortbestehenden Wehrdienstverhältnisses. Auch nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis kann es eine Beschädigtenversorgung geben. Rentenansprüche haben Sie aber erst ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 25 % über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten. Die 25 % über ein halbes Jahr müssen Sie aber erst einmal zusammen bekommen. Hierbei können Ihnen unsere Kooperationsanwälte helfen, damit Sie Ihre Ansprüche durchgesetzt bekommen. Denn diese wissen, was in diesen Fällen zu tun ist und setzen Ihre Interessen für Sie durch.
Die Behörden prüfen von Amts wegen, ob die Gesundheitsschädigung Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist und ob aufgrund dessen Versorgungsleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Frage kommen würden. Wenn Sie nach Beendigung des Dienstverhältnisses Leistungen beanspruchen möchten, müssen Sie diese bei den Behörden der Versorgungsverwaltungen der Länder geltend machen.
Ihre Begutachtung im Rahmen einer Wehrdinstbeschädigung erfolgt entweder nach Aktenlage, wenn dies möglich ist, andernfalls werden fachärztliche Untersuchungen erforderlich, die die Bearbeitungsdauer verlängern.
Bei ursächlichem Zusammenhang zwischen Wehrdienst und der Gesundheitsstörung wird die Wehrdienstbeschädigung anerkannt. Bei der medizinischen Entstehung der Erkrankung durch das schädigende Ereignis genügt bereits die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs für eine Wehrdienstbeschädigung. Das schädigende Ereignis muss hingegen durch Tatsachen gestützt werden. Die Tatsachen müssen also nachgewiesen oder wenigstens glaubhaft gemacht machen.
Hinsichtlich Ihrer Ansprüche beraten unsere Kooperationsanwälte Sie gerne. Rufen Sie uns unter unserer kostenlosen Service-Hotline an.
§ 81 Soldatenversorgungsgesetz:
(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch
1. einen Angriff auf den Soldaten
a) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens,
b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder
c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,
2. einen Unfall, den der Beschädigte
a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen,
b) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,
3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.
(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch
1. die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 81 Abs. 2 des Soldatengesetzes,
2. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
3. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen,
4. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Soldat gemäß § 20 Abs. 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).
(4) Als Wehrdienst gilt auch
1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,
2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Soldat von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil a) sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen des Wehrdienstes oder wegen der beruflichen Tätigkeit seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird,
b) er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt.
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. (5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
(7) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.
Fotonachweis Wehrdiensbeschädigung: Fotostream von david_axe; http://www.flickr.com/photos/david_axe/576768199/; http://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/deed.de
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Was ist Wehrdienstbeschädigung und was kann man geltend machen, wenn man eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat? Welche Rechte hat man als Soldat im Falle einer Wehrdienstbeschädigung?